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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85   

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BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85 (https://dejure.org/1986,877)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1986 - 6 P 7.85 (https://dejure.org/1986,877)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 (https://dejure.org/1986,877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Dienststellenbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 807
  • DVBl 1987, 414
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
    Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, wird die Personalvertretung insgesamt, d.h. die Personalverfassung, von dem Grundsatz beherrscht, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane die Möglichkeit der Einflußnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (BVerfGE 28, 314 ; Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - ).
  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
    Wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, wird die Personalvertretung insgesamt, d.h. die Personalverfassung, von dem Grundsatz beherrscht, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane die Möglichkeit der Einflußnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (BVerfGE 28, 314 ; Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - ).
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII P 9.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt sein (BVerwGE 7, 251).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 2225/90

    Eine in die Landkreisverwaltung eingebundene Krankenhausverwaltung stellt keine

    Ein Kreiskrankenhaus, welches in die Verwaltung des Landkreises eingebunden ist, bei welcher zentral eine Vielzahl personalvertretungsrechtlich bedeutsamer Entscheidungsbefugnisse wahrgenommen werden, stellt keine organisatorisch selbständige Dienststelle im Sinn von § 9 Abs. 1 LPVG (PersVG BW) dar (im Anschluß an Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere Beschluß vom 13.8.1986, PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54).

    Mit Schreiben vom 16.3.1989 erwiderte der Landrat durch den Krankenhausdezernenten des Landratsamtes, ein Gesamtpersonalrat sei nicht zu bilden, denn die Kreiskrankenhäuser des Landkreises seien auch unter Berücksichtigung der Grundsätze in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - selbständige Dienststellen im Sinn von § 9 Abs. 1 LPVG.

    Insoweit verhalte es sich hier nach wie vor wie in dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - entschieden habe.

    Diese Beurteilung ergebe sich bei Anwendung der Grundsätze in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, zudem auch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -.

    Diese Beurteilung sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 -, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 -) angezeigt.

    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum, dann ist er nicht nur kein geeigneter Partner für eine Personalvertretung, sondern dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen desselben Verwaltungsträgers abgetrennt sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 Nr. 3 = PersV 1987, 254 = ZBR 1987, 54; BVerwG, Beschluß vom 18.1.1990 - 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 Nr. 5 = PersV 1990, 348).

    Es hat die Frage in den zitierten Beschlüssen vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - und 18.1.1990 - 6 P 8.88 - für die dort beurteilten Sachverhalte jeweils verneint.

    Im Einklang damit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 13.8.1986 - 6 P 7.85 - ausgeführt, die Einordnung des dort in Rede stehenden Kreiskrankenhauses als unselbständiger Teil der Verwaltung des Landkreises, nicht als organisatorisch verselbständigte -- von dieser Verwaltung abgetrennte -- Dienststelle entspreche dem -- in einigen Bundesländern sogar gesetzlich formulierten -- Grundsatz, daß die Verwaltungen kommunaler Gebietskörperschaften personalvertretungsrechtlich in der Regel eine Dienststelle bildeten (mit Hinweis auch auf die parlamentarische Behandlung einer im Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes zum LPVG vom 29.10.1976 - LTDrs. 7/420 - vorgeschlagenen Neufassung des § 9 Abs. 1 LPVG; vgl. dazu im einzelnen die Angaben in dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Beschluß des erkennenden Senats vom 27.11.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Eine Klarstellung habe erst der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1986 (BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3) gebracht, der entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt habe, daß ein Personalrat nur bei Dienststellen gebildet werden könne, die einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und die innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt seien.

    Personalräte können dementsprechend gemäß § 14 Abs. 1 LPVG nur bei (existenten und selbständigen) Dienststellen gebildet werden (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - , vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 P 20.85 - und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 P 9.86 - <BVerwGE 78, 34>).

    Nur wenn er - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und kann dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - ; nach dem Beschluß vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - sind Dienststellen organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind).

    Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1936 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.

    Auch nach dem zitierten Beschluß des Senats vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.), in dem grundsätzliche Ausführungen zu der Frage gemacht wurden, ob ein Kreiskrankenhaus eine selbständige Dienststelle ist, bedurfte es, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, eingehender Prüfungen, ob diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind.

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3 und vom 22. Februar 1991 - 6 PB 8.90 - juris Rn. 16, jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314 ).
  • BVerwG, 29.03.2001 - 6 P 7.00

    Personalratsfähigkeit einer dem Grenzschutzpräsidium nachgeordneten Stelle -

    Die Aufzählung beschreibt nur funktionsbezogene Unterschiede danach, ob hoheitliche Aufgaben wahrgenommen (Behörden), sonstige Verwaltungsaufgaben erfüllt (Verwaltungstellen) oder im Rahmen der öffentlichen Versorgung Bedürfnisse der Allgemeinheit mit betrieblichen Arbeitsmitteln befriedigt werden (Betriebe; vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3 S. 3).

    Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und dieser eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen (Beschluss vom 13. August 1986 a.a.O. S. 4).

    Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte (Beschluss vom 13. August 1986 a.a.O. S. 5; Beschluss vom 3. Juli 1991 a.a.O. S. 25).

  • OVG Saarland, 17.04.2008 - 5 B 190/08

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkung; gemeindlicher Antrag auf Rücknahme der

    Denn erst die dem Leiter der Einrichtung mit deren organisatorischer Verselbständigung zuwachsende Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich schafft die Grundlage für das geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen der Dienststelle, die durch ihren Leiter repräsentiert wird (§ 7 SPersVG), und der Personalvertretung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 6 P 7/85 - zitiert nach Juris, Rdnr. 15, 16.

    Es kommt demnach darauf an, dass dem Leiter der Einrichtung ein gerade auch die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986, a.a.O; Aufhauser, Brunhöber, Warga, SPersVG, 1991, § 6 Rdnr. 2, § 7 Rdnr. 3; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, § 6 BPersVG Rdnr. 4.

    Fehlt es hieran, dann ist der Leiter der Einrichtung nicht nur kein geeigneter Partner für die Personalvertretung, sondern dann erweist sich dadurch, dass die von ihm geleitete Einrichtung nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt sein BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986, a.a.O..

  • VG Arnsberg, 22.03.2007 - 20 K 2029/06

    Gültigkeit einer bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) durchgeführten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 -, PersV 1987, 254 = PersR 1987, 20 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1987, 54 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 807 (zur fehlenden Dienststelleneigenschaft eines Kreiskrankenhauses).

    Wie in dem mit Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - (a.a.O.) entschiedenen Fall unterscheidet sich damit die Krankenhausleitung in rechtlich bedeutsamer Weise von einem Dienststellenleiter, der seine Maßnahmen im Verhältnis zu den Beschäftigten der Dienststelle auch dann eigenständig vorbereitet und ergreift, wenn dies auf Weisung seiner vorgesetzten Behörde geschieht, und sie deswegen auch personalvertretungsrechtlich zu verantworten hat.".

    Bei der Prüfung, ob der Leiter diesen Spielraum hat, kann nicht schematisch durch Abzählen der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Beteiligungstatbestände vorgegangen werden, sondern sie sind nach ihrer Bedeutung zu gewichten (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1995 - 4 S 3134/94

    Zur Versetzung/Umsetzung: kommunales Krankenhaus als Behörde im Sinne

    Fehlt dem Leiter einer Einrichtung (etwa der für die verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat) erforderliche Entscheidungsspielraum und Handlungsspielraum, dann erweist sich daran, daß die von ihm geleitete Einrichtung organisatorisch nicht in dem für eine Dienststelle zu fordernden Maße verselbständigt ist, mag sie auch räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Verwaltungseinrichtungen desselben Verwaltungsträgers abgetrennt sein (vgl. BVerwG, Beschluß v. 13.8.1986, Buchholz 238.31 § 9 BaWü PersVG Nr. 3 = ZBR 1987, 54).

    Von daher haben das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß v. 13.8.1986, a.a.O.) und der beschließende Verwaltungsgerichtshof (Beschluß v. 17.7.1990 - 15 S 2711/89 -, PersV 1995, 118) ein Kreiskrankenhaus nicht als Dienststelle (im Sinne des § 9 Abs. 1 LPVG) angesehen, in dem insbesondere Personalentscheidungen gewichtigerer Art nicht getroffen werden konnten.

    Die Stadtklinik dürfte nach alledem nicht als organisatorisch verselbständigte Dienststelle von der Verwaltung der Antragsgegnerin abgetrennt sein, sondern einen unselbständigen Teil dieser Verwaltung bilden, deren Betriebsdirektor nur in dem wegen der Eigenart des Krankenhausbetriebes erforderlichen Umfang mit Regelungszuständigkeiten ausgestattet ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 13.8.1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 18.89

    Personalratsfähigkeit einer Dienststelle - Bildung von Personalräten - Ausübung

    Diese Anforderungen sind dann erfüllt, wenn der Dienststellenleiter - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen und sozialen, d.h. in personalvertretungsrechtlich bedeutsamen, Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum (bzw. im militärischen Bereich eine Mitwirkungsbefugnis in personellen Angelegenheiten) hat und er dem Personalrat gegenüber als verantwortlicher Partner entgegentreten und eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 § 9 BaWüPersVG Nr. 3).

    Bei der Prüfung, ob der Leiter diesen Spielraum hat, kann nicht schematisch durch Abzählen der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Beteiligungstatbestände vorgegangen werden, sondern sie sind nach ihrer Bedeutung zu gewichten (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 -, a.a.O.).

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 386/89

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

    Im personalvertretungsrechtlichen Sinne bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht eine Dienststelle als eine tatsächlich organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist und die ihren inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt (BVerwG Beschluß vom 6. April 1984 - 6 P 39.83 - Buchholz 238.36 Nr. 4 zu § 78 Nds PersVG; Beschluß vom 13. August 1986 - 6 P 7.85 - Buchholz 238.31 Nr. 3 zu § 9 BaWü PersVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2012 - PL 15 S 696/12

    Zur Frage der Gültigkeit einer Gesamtpersonalratswahl nach Zusammenschluss von

    Dienststellenleiter ist derjenige, der - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum besitzt, da er nur dann dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1986 - 6 P 7.85 -, NVwZ 1987, 807 und Senatsbeschluss vom 17.03.1998 - PL 15 S 232/96 -, PersR 1998, 341).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.08.1986 (a.a.O.) und vom Senat mit Beschluss vom 03.09.1991 - 15 S 2225/90 - entschiedenen Fällen, in denen die Krankenhäuser verwaltungsorganisatorisch in die Verwaltung des Landkreises eingebunden und (daher) der Landrat sowie andere Organe des Landkreises als solche mit Kompetenzen in Personalangelegenheiten ausgestattet waren.

  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07

    Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 15 S 2711/89

    Mitbestimmung des Personalrats bei Teilprivatisierung des Reinigungsdienstes

  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 P 9.86

    Personalvertretung - Nebenstelle

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 P 20.85

    Personalrat - Zustimmungsverweigerung - Einstellung - Nichtigkeit eines

  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 551/88

    Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst - Unterscheidung der

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 6.07

    Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Vorstand des UKE; Geschäftsbereich;

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 10.07

    Zum 1. Juli 2005 besetzte der Beteiligte die Stelle des Kaufmännischen Leiters

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 - PL 15 S 1966/15

    Gültigkeit einer Gesamtpersonalratswahl - Verselbständigung kommunaler

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - PL 15 S 1260/19

    Personalvertretungsrechtliche Verpflichtung zwischen Klinikumsvorstand und

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 9.07

    Auswirkungen einer Generalvollmacht von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei

  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 7.07

    Qualifizierung von dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 28/88

    Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst;

  • BVerwG, 12.10.1999 - 6 PB 13.99

    Divergenzrüge wegen Abweichung vom Rechtssatz der umfassenden Kompetenzen mit

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.09.1990 - 17 L 3/89

    Wahl zum örtlichen Personalrat; Erfüllung der Voraussetzungen für eine

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 L 5/89

    Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 L 23/89

    Unzulässigkeit der personalvertretungsrechtlichen Verselbstständigung von Teilen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 27/88

    Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 26/88

    Geltendmachung der Ungültigkeit einer Personalratswahl; Voraussetzungen für eine

  • VG Wiesbaden, 28.05.2018 - 3 K 1764/16
  • VGH Hessen, 27.02.1991 - BPV TK 2153/90

    Zum Dienststellenbegriff und zur Mitbestimmung des Personalrats bei Erlaß einer

  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86
  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 16.86
  • VG Münster, 10.12.2003 - 22 K 1359/02

    Rechtliche Ausgestaltung der Anfechtung der Personalratswahl bei der

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 12/88

    Anfechtung von Personalratswahlen; Personalvertretung bei der Stapskompanie;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.05.1988 - 4 B 1/88

    Prüfungsumfang im vorläufigen Rechtschutzverfahren; Auslegung des Begriffs

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84   

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BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84 (https://dejure.org/1986,2700)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 (https://dejure.org/1986,2700)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 (https://dejure.org/1986,2700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bzgl. der Anrechnung von Vordienstzeiten eines Professors - Anwendung des § 67 BeamtVG als zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für bestimmte außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 807
  • DVBl 1987, 416
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84
    Aus den Gesetzesmaterialien zu dem dem § 67 BeamtVG vorangegangenen § 51 HRG (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/1328, S. 70, Einzelbegründung zu § 52), auf die bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 mit weiteren Nachweisen), ergibt sich nur, daß "auch" bestimmte außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten angerechnet werden können.
  • BVerwG, 12.11.1965 - VI C 13.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84
    Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum die Anwendung der Regelung auf Wahlbeamte auf Zeit, die gleichfalls keinen Laufbahnvorschriften unterliegen, bejaht worden (vgl. Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 27. Februar 1958 - 2 S 177/57 -, ESVGH 8, 127; zustimmend Finger in GKÖD, Bd. I Teil 3, K § 115 Rz. 40, und in GKÖD, Bd. I Teil 4, O § 10 Rz. 34); der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 12. November 1965 - BVerwG 6 C 13.65 - im Falle eines solchen Beamten die Voraussetzungen des entsprechenden § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. näher geprüft, ohne seine grundsätzliche Anwendbarkeit in Frage zu stellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1958 - 2 S 177/57
    Auszug aus BVerwG, 11.11.1986 - 2 C 4.84
    Demgemäß ist in Rechtsprechung und Schrifttum die Anwendung der Regelung auf Wahlbeamte auf Zeit, die gleichfalls keinen Laufbahnvorschriften unterliegen, bejaht worden (vgl. Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 27. Februar 1958 - 2 S 177/57 -, ESVGH 8, 127; zustimmend Finger in GKÖD, Bd. I Teil 3, K § 115 Rz. 40, und in GKÖD, Bd. I Teil 4, O § 10 Rz. 34); der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 12. November 1965 - BVerwG 6 C 13.65 - im Falle eines solchen Beamten die Voraussetzungen des entsprechenden § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. näher geprüft, ohne seine grundsätzliche Anwendbarkeit in Frage zu stellen.
  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Die in § 10 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG F. 1999 geforderte Förderlichkeit der Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten schließt die Förderlichkeit der Tätigkeit für das konkrete Amt im funktionellen Sinn ein (vgl. Urteil vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 13).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14

    Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 5 LB 198/10

    Anrechnung von Angestelltenzeiten eines Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur "Förderlichkeit für die Laufbahn des Beamten " entschieden, dass die in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geforderte Förderlichkeit der Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten die Förderlichkeit der Tätigkeit für das konkrete Amt im funktionellen Sinn einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 -, juris).
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10

    Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für

    Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 63.08

    Ruhestandsbeamter; Universitätsprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für den

    Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten der Habilitation, die in § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht aufgeführt werden, ist nach dem ergänzend anwendbaren § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ebenfalls nach Ermessen zu entscheiden (Urteil vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2008 - 5 LC 204/07

    Voraussetzungen der Berücksichtigung des Wehrdienstes eines Beamten eines

    Zwar sind die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Beamter bzw. Mitarbeiter nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a. F. wie auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a. F. (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zu einander: BVerwG, Urt. v. 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 -, ZBR 1987, 158) und die Studienzeit nach § 12 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F. im Umfang von vier Jahren als Vordienstzeiten grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

    Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. zu §§ 11 und 12 BeamtVG a. F. bzw. zu deren Vorgängervorschriften BVerwG, Urt. v. 28.6.1982 - BVerwG 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65; Urt. v. 24.6.2008 - BVerwG 2 C 5.07 -, NvwZ-RR 2008, 798 f. ; Beschl. v. 24.9.1991 - BVerwG 2 B 111.91 -, Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 = ZBR 1992, 84 sowie zu § 67 Abs. 2 BeamtVG ergänzend BVerwG, Beschl. v. 16.2.2005 - BVerwG 2 B 76.04 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 3 und Urt. v. 11.11.1986 - BVerwG 2 C 4.84 -, Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 = NVwZ a. F., 807, nachdem § 67 Abs. 2 BeamtVG zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten eröffnen und nicht die allgemeinen Regelungen einschränken soll).

  • VGH Hessen, 16.07.2009 - 1 A 826/09

    Anerkennung einer Vordienstzeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei einer

    Dies folgt aus der Verwendung des Begriffes "Laufbahn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, der mehr umfasst als nur das erstmals übertragene Funktionsamt (vgl. zum Statusamt als Bezugspunkt ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 2 B 57.08 - juris, in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die "Laufbahn" gleichzeitig als Oberbegriff für das tatsächlich innegehabte Amt eingestuft und deshalb auch auf die konkrete Nützlichkeit abgestellt hat: BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = DVBl. 1987, 416 und Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667 = DVBl 2002, 1222 = DÖV 2002, 828).
  • VGH Hessen, 13.11.2007 - 1 UE 438/07

    Zur Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten eines Professors in der DDR

    Der Begriff der Förderlichkeit bestimmter Tätigkeiten für eine Laufbahn (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG) schließt jedoch denjenigen der Förderlichkeit für das einzelne tatsächlich innegehaltene Amt mit ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - NVwZ 1987, 807 = ZBR 1987, 159).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2023 - 1 L 97/22

    Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der

    Von der Annahme, dass über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei beamteten Professoren und anderen Hochschulangehörigen durch Behörden und Gerichte zeitabschnittsweise nach Promotions-, Habilitations- und weiteren förderlichen Vordienstzeiten entschieden werden kann und ein hierüber ergehender Versorgungsfestsetzungsbescheid in derartiger Weise teilbar ist, geht ersichtlich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, juris Rn. 2, 8, und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, juris Rn. 4 f., 8, 10; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, juris Rn. 5 f.).
  • OVG Sachsen, 13.12.2016 - 2 A 519/15

    Beamtenversorgungsrecht; Vordienstzeiten; Vergleichsberechnung; Betriebsrente;

    Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12).
  • VG Düsseldorf, 31.03.2014 - 23 K 5981/13

    Beamter auf Zeit; kommunaler Wahlbeamter; Wahlbeamter; Beigeordneter;

  • VG Frankfurt/Main, 08.01.2007 - 9 E 2431/06

    Anerkennung bestimmter beruflicher Tätigkeitszeiten als ruhegehaltsfähige

  • VGH Bayern, 25.06.2015 - 3 ZB 12.1111

    Beamtenversorgung; Fachhochschulprofessor (BesGr C 3) für Wirtschaftsinformatik

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2000 - 6 B 865/00

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit einer beamtenrechtlichen

  • VG Köln, 27.01.2005 - 19 L 2728/04

    Beförderungsentscheidung - Schwerbehinderung nur Hilfskriterium

  • VG Bayreuth, 18.04.2018 - B 5 K 17.69

    Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis

  • VG Berlin, 06.05.2008 - 28 A 137.06

    Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten von Professoren

  • VG Berlin, 13.02.2006 - 26 A 265.02

    Anrechnung von Zeiten im ausländischen,öffentlichen Dienst (hier: Tätigkeit an

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1930
BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84 (https://dejure.org/1987,1930)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 6 C 72.84 (https://dejure.org/1987,1930)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 6 C 72.84 (https://dejure.org/1987,1930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 145
  • NVwZ 1987, 807 (Ls.)
  • DÖV 1987, 738
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73

    Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld aus Anlaß einer Versetzung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (zum Trennungsgeld vgl. BVerwGE 41, 84 ; 44, 72 ; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - und vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 6 A 2.84 - m.w.N.; zur Mietentschädigung vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - ).
  • BVerwG, 04.02.1976 - VI C 132.73

    Zwingende persönliche Gründe - Versetzung der berufstätigen Ehefrau

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld aus Anlaß einer Versetzung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (zum Trennungsgeld vgl. BVerwGE 41, 84 ; 44, 72 ; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - und vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 6 A 2.84 - m.w.N.; zur Mietentschädigung vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - ).
  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72

    Gewährung von Trennungsgeld nach Ablehnung von verfügbarer familiengerechter

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld aus Anlaß einer Versetzung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (zum Trennungsgeld vgl. BVerwGE 41, 84 ; 44, 72 ; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - und vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 6 A 2.84 - m.w.N.; zur Mietentschädigung vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - ).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 13.78

    Eigennutzung der Wohnung - Mietentschädigung - Weitervermietung - Versetzung -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld aus Anlaß einer Versetzung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (zum Trennungsgeld vgl. BVerwGE 41, 84 ; 44, 72 ; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - und vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 6 A 2.84 - m.w.N.; zur Mietentschädigung vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - ).
  • BVerwG, 17.10.1986 - 6 A 2.84

    Trennungsgeld - Zwingendes persönliches Umzugshindernis - Ehefrau des versetzten

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld aus Anlaß einer Versetzung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Mietentschädigung im Rahmen eines dienstbedingten Wohnungswechsels in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (zum Trennungsgeld vgl. BVerwGE 41, 84 ; 44, 72 ; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - und vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 6 A 2.84 - m.w.N.; zur Mietentschädigung vgl. Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.1986 - 2 A 117/85
    Auszug aus BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84
    Die Kosten eines solchen Sondertransportes zum neuen Wohnort gehen über das bei einem Umzug aus dienstlichem Anlaß allgemein Übliche hinaus und sind selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn sie im Verhältnis zum übrigen Umzugsgut von nur geringer Höhe sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 A 117/85 -).
  • BAG, 26.04.1990 - 6 AZR 589/88

    Gastspielreise eines Chores - Anspruch auf Einzelzimmer

    Denn das bayerische Reisekostenrecht konkretisiert für die Reisekostenvergütung und in Art und Umfang den in Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes allgemein angesprochenen, hergebrachten Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwGE 24, 253, 256; 41, 84 ff.; 77, 145, 147).
  • BVerwG, 14.02.1996 - 1 B 203.95

    Versammlungsrecht: Abgrenzung zwischen einer öffentlichen und einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Beweisanträge zur Vernehmung von Zeugen u.a. dann abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt (BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]; 77, 150 [BVerwG 24.03.1987 - 6 C 72/84]).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 6 C 28.86

    Einordnung von Pferden als andere bewegliche Gegenstände in angemessenem Umfang

    Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "anderen beweglichen Gegenstände in angemessenem Umfang" in § 4 Abs. 3 Satz 1 BUKG kann auf das während des Revisionsverfahrens ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1987 - BVerwG 6 C 72.84 - (DÖV 1987, 738) verwiesen werden, dessen Gründe in dem für diesen Rechtsstreit erheblichen Umfang wie folgt lauten:.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2172
BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85 (https://dejure.org/1987,2172)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1987 - 6 C 14.85 (https://dejure.org/1987,2172)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - 6 C 14.85 (https://dejure.org/1987,2172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 75, 313
  • NVwZ 1987, 807 (Ls.)
  • DVBl 1987, 731
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85
    Den Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung bildet § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG, der hinsichtlich der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge - zu denen auch Abschlagszahlungen auf eine Umzugskostenvergütung gehören (Urteil vom 21. April 1S82 - BVerwG 6 C 34.79 - ) - auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist.

    Dabei beruft es sich fälschlich auf das Urteil des Senats vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 - (BVerwGE 65, 197).

    Diese Klarstellung ist geboten, weil das Urteil des Senats vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 -(a.a.O.), in dem ausgesprochen worden ist, der Anspruch auf Umzugskostenvergütung entstehe im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs und erlösche mit dem Versäumen der Frist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BUKG (jetzt § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG), das Berufungsgericht insoweit zu einem Mißverständnis geführt hat, obwohl die Bezugnahme auf BVerwGE 51, 80 in jenem Urteil den rechtlichen Charakter der Fristregelung hätte erhellen können.

    Versäumt er die dort bestimmte Ausschlußfrist, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, entsteht der Anspruch nicht, weil der Fristablauf seine nachträgliche Entstehung hindert (vgl. dazu Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 - und vom 22. März 1984 - BVerwG 6 C 33.83 - ).

    In diesem Fall erlangt der Beamte die Abschlagszahlung folglich ohne rechtlichen Grund, sofern sie nicht ausnahmsweise geleistet worden ist, um einzelne, bereits entstandene und nachgewiesene Teilaufwendungen im Zusammenhang mit dem Umzug abzugelten (vgl. dazu Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 - ).

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 C 33.83

    Erlöschen reisekostenrechtlicher Ansprüche - Reisekostenvergütung

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85
    Eine vom Dienstherrn aus Fürsorgegründen vor oder nach dem Umzug auf den in Aussicht stehenden Anspruch des Beamten geleistete Abschlagszahlung, die das Berufungsgericht rechtlich zutreffend als Vorausleistung angesehen hat (vgl. Urteil vom 22. März 1984 - BVerwG 6 C 33.83 - ), kann sonach Erfüllungswirkung nur haben, wenn und sobald dem umgezogenen Beamten ein erfüllbarer Anspruch auf Umzugskostenvergütung erwachsen ist, d.h. erst nachdem er diese Leistung gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG beantragt hat.

    Versäumt er die dort bestimmte Ausschlußfrist, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, entsteht der Anspruch nicht, weil der Fristablauf seine nachträgliche Entstehung hindert (vgl. dazu Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 - und vom 22. März 1984 - BVerwG 6 C 33.83 - ).

    Da die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben sind und das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 22. März 1984 - BVerwG 6 C 33.83 - ), muß in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil davon ausgegangen werden, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der streitigen Leistung kannte oder kennen mußte und deswegen nach § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. § 819 BGB auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er die Abschlagszahlung zur Begleichung seiner Umzugsaufwendungen verbraucht hat, verpflichtet ist, den empfangenen Betrag insgesamt zurückzuzahlen.

  • BVerwG, 15.07.1976 - V C 87.74

    Antragsfrist - Unterhaltshilfe - Vorgeschrittenes Lebensalter

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85
    Der Anspruch selbst entsteht - insoweit anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen wie etwa denjenigen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (BVerwGE 17, 199; 51, 80 ), dem Gesetz zu Art. 131 GG (Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG 2 C 134.59 - ), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz vergleichbar - weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon beim Vorliegen dieser tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist.

    Diese Klarstellung ist geboten, weil das Urteil des Senats vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 34.79 -(a.a.O.), in dem ausgesprochen worden ist, der Anspruch auf Umzugskostenvergütung entstehe im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs und erlösche mit dem Versäumen der Frist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BUKG (jetzt § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG), das Berufungsgericht insoweit zu einem Mißverständnis geführt hat, obwohl die Bezugnahme auf BVerwGE 51, 80 in jenem Urteil den rechtlichen Charakter der Fristregelung hätte erhellen können.

  • BVerwG, 28.11.1963 - III C 14.62

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Kriegsschadenrente - Frist für

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85
    Der Anspruch selbst entsteht - insoweit anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen wie etwa denjenigen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (BVerwGE 17, 199; 51, 80 ), dem Gesetz zu Art. 131 GG (Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG 2 C 134.59 - ), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz vergleichbar - weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon beim Vorliegen dieser tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist.
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 134.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.01.1987 - 6 C 14.85
    Der Anspruch selbst entsteht - insoweit anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen wie etwa denjenigen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (BVerwGE 17, 199; 51, 80 ), dem Gesetz zu Art. 131 GG (Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG 2 C 134.59 - ), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz vergleichbar - weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon beim Vorliegen dieser tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2001 - 15 A 3420/97

    Erstattung für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge in Übergangsheimen ;

    BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1987 - 6 C 14.85 -, BVerwGE 75, 313 (317).

    vgl. für den Antrag auf Umzugskostenvergütung eines Beamten: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1987 - 6 C 14.85 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 -, Buchholz 238.90 Nr. 105 (dort insoweit nicht abgedruckt).

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 14 ZB 12.506

    Umzugskostenvergütung; Zusage nach Beendigung des Umzugs; fristgerechter Antrag

    Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch selbst weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313; Kopicki, Irlenbusch, Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand Februar 2013, § 2 BUKG Rn. 32).

    Die in dem Antrag verkörperte Geltendmachung eines bezifferten Erstattungsverlangens bildet dabei die abschließende, in jedem Fall notwendige Voraussetzung für das Entstehen des nach Grund und Höhe bestimmten Anspruchs auf Umzugskostenvergütung und stellt damit den letzten Schritt zur Begründung einer entsprechenden Leistungsverpflichtung dar (BVerwG, U.v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1996 - 4 S 68/95

    Beamtenrecht: Schadensersatz wegen Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten;

    Solche Zahlungen können die spätere Antragstellung nicht ersetzen und befriedigen den Anspruch auf Reisekostenvergütung nur im Falle fristgerechter Antragstellung (BVerwGE 75, 313).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 14 B 16.866

    Wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Klage auf Erteilung der

    Denn diese wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gewährt, so dass der Anspruch weder insgesamt noch auch nur dem Grunde nach schon bei Vorliegen der tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen entsteht, sondern erst, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist geltend gemacht und die Erstattungsforderung im Einzelnen belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1987 - 6 C 14.85 - BVerwGE 75, 313; BayVGH, B.v. 6.2.2014 -14 ZB 12.506 - juris Rn. 4).
  • VG Dessau, 26.10.2005 - 1 A 269/05

    Kiesabbau gefährdet Deich nicht

    Auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist vom Beklagten eine "abwägende Entscheidung" zu treffen, ob im öffentlichen Interesse die Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist (BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 75, 315 [BVerwG 14.01.1987 - 6 C 14/85]).
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